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Ratgeber für Wiederverkäufer

E-Rechnung für Second-Hand-Händler: Was ab 2025 bis 2028 gilt

Ab wann du E-Rechnungen schreiben musst, welche Ausnahmen gelten (Privatkunden, bis 250 €, Kleinunternehmer) und was bei § 25a zu beachten ist.

Stand: 20. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Was eine E-Rechnung ist
  2. Der Zeitplan bis 2028
  3. Wann du keine E-Rechnung brauchst
  4. Was schon heute gilt: E-Rechnungen empfangen
  5. E-Rechnung und Differenzbesteuerung nach § 25a
  6. So bereitest du dich vor
  7. Häufige Fragen
  8. Rechtsgrundlagen
  9. So hilft RefurbOS

Kurz gesagt: Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Ausstellen musst du sie nur, wenn du an andere Unternehmen im Inland verkaufst: ab 2027 bei mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 in jedem Fall. Rechnungen an Privatkunden, Rechnungen bis 250 € und Kleinunternehmer sind ausgenommen.

Für die meisten Second-Hand-Händler ändert sich beim Verkauf an Privatleute also nichts. Wichtig wird die E-Rechnung beim Einkauf bei anderen Händlern und beim Verkauf an Firmen, etwa wenn ein Büro zehn gebrauchte Laptops bei dir kauft.

Was eine E-Rechnung ist

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format nach der europäischen Norm EN 16931. Ein Programm kann sie ohne Abtippen lesen und buchen. In Deutschland sind zwei Formate üblich:

  • XRechnung: eine reine XML-Datei, der deutsche Standard. Ohne passendes Programm siehst du nur Code.
  • ZUGFeRD: ein PDF mit eingebetteter XML-Datei. Menschen lesen das PDF, Programme die XML. Ab Version 2.0.1 gilt ZUGFeRD als E-Rechnung, die Profile MINIMUM und BASIC-WL aber nicht.

Ein normales PDF, das du per E-Mail verschickst, ist keine E-Rechnung, sondern eine „sonstige Rechnung“. Das gilt auch für eingescannte Papierrechnungen.

Der Zeitplan bis 2028

Ab Empfangen Ausstellen an Unternehmen im Inland
1. Januar 2025 Pflicht für alle Unternehmen Papier erlaubt, PDF mit Zustimmung des Empfängers
1. Januar 2027 Pflicht für alle Unternehmen E-Rechnung bei mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, sonst weiter Papier oder PDF
1. Januar 2028 Pflicht für alle Unternehmen E-Rechnung für alle

Die Grenze von 800.000 € bezieht sich auf deinen Gesamtumsatz im Vorjahr, für 2027 also auf das Jahr 2026.

Wann du keine E-Rechnung brauchst

  • Verkauf an Privatkunden. Gegenüber Verbrauchern gibt es keine Pflicht, PDF und Papier bleiben erlaubt. Das betrifft die meisten Verkäufe über eBay, Kleinanzeigen oder Vinted.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto.
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Empfangen können müssen sie sie trotzdem.
  • Verkauf an Unternehmen im Ausland. Die Pflicht gilt nur, wenn beide Unternehmen in Deutschland ansässig sind.
  • Ankauf von Privatleuten. Privatpersonen stellen keine Rechnungen aus. Hier brauchst du wie bisher einen Ankaufsbeleg.

Was schon heute gilt: E-Rechnungen empfangen

Kaufst du bei anderen Unternehmen ein, etwa Leasingrückläufer bei einem Remarketer, Ersatzteile oder Verpackung, dürfen dir Lieferanten schon jetzt E-Rechnungen schicken. Deine Zustimmung brauchen sie dafür nicht. Für den Empfang reicht ein E-Mail-Postfach. Zum Lesen brauchst du ein Programm oder einen Viewer, denn die XML-Datei allein ist für Menschen kaum lesbar.

Wichtig für die Aufbewahrung: Speichere die E-Rechnung im Originalformat, also die XML-Datei, nicht nur einen Ausdruck. Rechnungen bewahrst du acht Jahre auf (seit 2025, vorher zehn).

Ab 2027 kommt ein zweiter Punkt dazu: Schickt dir ein Lieferant ein PDF, obwohl er eine E-Rechnung ausstellen müsste, ist das keine ordnungsgemäße Rechnung. Das kann deinen Vorsteuerabzug gefährden. Bitte deine Lieferanten frühzeitig um E-Rechnungen.

E-Rechnung und Differenzbesteuerung nach § 25a

Auch differenzbesteuerte Verkäufe an Unternehmen fallen unter die Pflicht, eine Ausnahme für gebrauchte Ware gibt es nicht. Inhaltlich bleibt alles wie bei deiner bisherigen Rechnung:

  • Keine Umsatzsteuer ausweisen. Die Steuer steckt in deiner Marge und wird nicht gezeigt.
  • Der Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ gehört in den strukturierten Teil der E-Rechnung, nicht nur ins PDF. Bei ZUGFeRD zählt im Zweifel die XML-Datei.
  • Dein Käufer kann aus der Rechnung keine Vorsteuer abziehen. Das gilt bei § 25a immer, egal in welchem Format.

Mehr zur Rechnung mit Differenzbesteuerung im Artikel Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.

So bereitest du dich vor

  1. Postfach festlegen. Eine eigene Adresse wie [email protected], die du deinen Lieferanten mitteilst.
  2. Lesen und ablegen. Prüfe, ob deine Buchhaltung oder dein Steuerberater XRechnung und ZUGFeRD einlesen und im Original archivieren kann.
  3. Geschäftskunden zählen. Wie viele Rechnungen über 250 € gehen an Firmen? Davon hängt ab, wie dringend das Thema für dich ist.
  4. Umsatz 2026 prüfen. Liegst du über 800.000 €, stellst du ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen aus.
  5. Firmendaten vervollständigen. E-Rechnungen brauchen saubere Stammdaten: Name, Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr. und die Anschrift des Käufers.

Häufige Fragen

Muss ich als Second-Hand-Händler E-Rechnungen schreiben?

Nur für Verkäufe an Unternehmen in Deutschland über 250 € brutto. Ab 2027, wenn dein Vorjahresumsatz über 800.000 € liegt, sonst ab 2028. Privatkunden bekommen weiter normale Rechnungen.

Reicht eine PDF-Rechnung per E-Mail?

Bei Privatkunden ja, dauerhaft. Bei Geschäftskunden bis Ende 2026 mit deren Zustimmung und bei bis zu 800.000 € Vorjahresumsatz bis Ende 2027. Danach brauchen Geschäftskunden eine E-Rechnung.

Brauche ich als Kleinunternehmer eine E-Rechnung?

Ausstellen musst du keine. Empfangen können musst du sie aber, ein E-Mail-Postfach reicht dafür.

Gilt die E-Rechnungspflicht auch bei Differenzbesteuerung?

Ja. Verkaufst du differenzbesteuert an ein Unternehmen im Inland, brauchst du ab den genannten Terminen eine E-Rechnung. Umsatzsteuer weist du darin wie bisher nicht aus, der Hinweis auf die Sonderregelung steht im strukturierten Teil.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Acht Jahre, und zwar im Originalformat. Bei einer XRechnung bewahrst du also die XML-Datei auf, bei ZUGFeRD das PDF mit der eingebetteten XML-Datei.

Rechtsgrundlagen

  • § 14 UStG: Rechnung und Begriff der E-Rechnung
  • § 27 Abs. 38 UStG: Übergangsregeln bis Ende 2027
  • § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnung) und § 34a UStDV (Kleinunternehmer)
  • BMF-Schreiben zur E-Rechnung vom 15. Oktober 2024 und vom 15. Oktober 2025

So hilft RefurbOS

RefurbOS erstellt deine Rechnungen mit allen Pflichtangaben und setzt bei § 25a den Hinweis auf die Sonderregelung automatisch. Jede Rechnung lädst du zusätzlich als E-Rechnung im XML-Format nach EN 16931 herunter, der § 25a-Hinweis steht dort im strukturierten Teil. Vor jedem Beleg prüft RefurbOS, ob deine Firmendaten vollständig sind. Wie Rechnungen, Storno und Steuerpaket zusammenspielen, steht im Hilfe-Center unter Belege und Steuer.

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft dein Steuerberater.

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