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Ratgeber für Wiederverkäufer

Gewährleistung bei gebrauchter Ware: Was Händler wissen müssen

Zwei Jahre oder ein Jahr? Wann Händler die Gewährleistung für gebrauchte Ware verkürzen dürfen, was seit 2022 gilt und wie du Mängel vereinbarst.

Stand: 20. Oktober 2026 · 2 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Die Grundregel
  2. Ein Jahr bei gebrauchter Ware
  3. Wer muss was beweisen?
  4. Bekannte Mängel richtig vereinbaren
  5. Updates bei Geräten mit Software
  6. Verkauf an Unternehmen
  7. Typische Fehler
  8. So hilft RefurbOS

Wer als Unternehmer gebrauchte Ware an Verbraucher verkauft, haftet für Mängel. Einen Gewährleistungsausschluss wie unter Privatleuten gibt es dann nicht. Mit den richtigen Regeln kannst du die Frist aber verkürzen und bekannte Mängel sauber vereinbaren.

Die Grundregel

Beim Verkauf an Verbraucher gilt eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren ab Übergabe. Ist die Ware mangelhaft, kann der Käufer zuerst Nacherfüllung verlangen, also Reparatur oder Ersatz. Klappt das nicht, kommen Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Frage.

Die Gewährleistung ist etwas anderes als eine Garantie (freiwillig, mit eigenen Bedingungen) und als das Widerrufsrecht im Onlinehandel (14 Tage ohne Angabe von Gründen, mehr dazu im Artikel Widerruf bei gebrauchter Ware).

Ein Jahr bei gebrauchter Ware

Bei gebrauchten Sachen darfst du die Frist gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzen. Seit 2022 gelten dafür strenge Voraussetzungen:

  1. Der Käufer wird vor dem Kauf eigens auf die kürzere Frist hingewiesen.
  2. Die Verkürzung wird ausdrücklich und gesondert vereinbart.

Ein Satz in den AGB reicht dafür nicht. Im Onlinehandel ist zum Beispiel eine eigene Bestätigung vor dem Kauf üblich. Fehlt das, gelten zwei Jahre.

Wer muss was beweisen?

Zeigt sich ein Mangel innerhalb von einem Jahr nach Übergabe, wird vermutet, dass er schon beim Kauf da war. Du müsstest dann das Gegenteil beweisen. Bis 2021 galt diese Frist nur sechs Monate. Gute Prüfprotokolle und Fotos vom Zustand bei Versand helfen dir hier.

Bekannte Mängel richtig vereinbaren

Ein gebrauchter Laptop mit Kratzern oder eine Jacke mit kleinem Fleck ist nicht mangelhaft, wenn der Käufer davon wusste und zugestimmt hat. Für Verbraucher gilt auch hier seit 2022:

  • Der Mangel wird konkret genannt, nicht pauschal („Gebrauchsspuren möglich“).
  • Der Käufer stimmt dieser Abweichung ausdrücklich und gesondert zu.

Je genauer Zustand und Mängel im Angebot stehen, desto besser. Mehr zur Beschreibung von Zuständen im Artikel zu Refurbished Grade A, B und C.

Updates bei Geräten mit Software

Bei Waren mit digitalen Elementen, etwa Smartphones, Tablets oder Smartwatches, gehört zur Mangelfreiheit auch, dass Sicherheitsupdates für eine angemessene Zeit verfügbar sind. Beschreibe deshalb den Softwarestand und ob das Gerät noch Updates erhält.

Verkauf an Unternehmen

Verkaufst du an andere Unternehmer, kannst du die Gewährleistung für gebrauchte Ware weitgehend ausschließen. Das gehört klar in Angebot oder Vertrag.

Typische Fehler

  • „Keine Gewährleistung“ im Angebot bei Verkauf an Verbraucher. Das ist unwirksam und kann abgemahnt werden.
  • Verkürzung nur in den AGB. Seit 2022 reicht das nicht mehr.
  • Pauschale Mängelhinweise. Konkrete Beschreibungen mit Fotos schützen besser.
  • Kein Nachweis über den Zustand bei Versand. Prüfprotokoll und Fotos gehören zur Akte.

So hilft RefurbOS

RefurbOS speichert zu jedem Artikel Prüfprotokolle, Zustand und Mängelfotos. Auf Wunsch führt ein QR-Code auf der Rechnung den Kunden zu Prüfbericht und Gewährleistungsinfos, Reklamationen meldet er direkt dort. Gewährleistungsfälle und Retouren verwaltest du im selben System wie den Verkauf.

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft dein Steuerberater.

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